Versorgungsstopp bei Okupas: Tribunal Supremo stellt auf den Besitztitel ab
- Gericht
- Tribunal Supremo (Plenum der Strafkammer)
- Aktenzeichen
- STS 426/2026
- Entscheidung vom
- 24.06.2026
Sachverhalt
Anlass war kein Besetzungsfall, sondern ein Ehestreit in Galicien. Der Ehemann, auf den der Stromvertrag der gemeinsamen Wohnung lief, meldete die Versorgung ab, während über die Zuweisung der Wohnung noch nicht entschieden war und seine Frau dort weiterhin wohnte. Sie saß daraufhin mehrere Tage im Dunkeln. Beide Instanzen — das Strafgericht Nr. 3 in Vigo, danach die Audiencia Provincial Pontevedra — sahen darin eine Nötigung (delito de coacciones) und blieben bei neun Monaten Freiheitsstrafe. Zu klären blieb damit eine Rechtsfrage, auf die Spaniens Landgerichte seit Jahren gegensätzliche Antworten gaben: ob der Entzug von Strom und Wasser überhaupt unter Art. 172 des spanischen Strafgesetzbuchs (Código Penal) fällt. Die Strafkammer des obersten spanischen Gerichtshofs zog die Sache deshalb an ihr Plenum.
Kernaussage
Ausschlaggebend ist nach der neuen Doktrin nicht, wem die Immobilie gehört, sondern worauf sich der Bewohner berufen kann. Fehlt ihm jede Rechtsposition, bleibt die Abmeldung der auf den Eigentümer laufenden Verträge straflos: Der Tatbestand verlangt ein unbefugtes Handeln, und wer über einen eigenen Vertrag verfügt, handelt befugt. Ergänzend hält das Plenum fest, dass die Gegenauffassung den Eigentümer zwänge, die rechtswidrige Nutzung seiner Immobilie dauerhaft mitzufinanzieren. Für den Ausgangsfall änderte das nichts — der Ehefrau stand ein Wohnrecht zu, die Verurteilung hatte Bestand. Vier der vierzehn Richter trugen die Mehrheitsmeinung nicht mit und gaben ein Sondervotum ab.
Einordnung
Auf den Kanaren trifft die Entscheidung vor allem Eigentümer von Objekten, die über längere Zeiträume leer stehen. Für sie ist erstmals auf Plenumsebene geklärt, dass die Kündigung der Versorgungsverträge kein Strafbarkeitsrisiko begründet, solange die Bewohner ohne jeden Titel eingedrungen sind. Eine allgemeine Handhabe gegen unerwünschte Bewohner entsteht daraus nicht: Besteht oder bestand ein Mietverhältnis, sind Angehörige mit Erlaubnis eingezogen oder beruht die Nutzung auf bloßer Duldung (precario), bleibt die Schwelle unverändert hoch — für diese Konstellationen hat das Plenum ausdrücklich keine pauschale Freistellung ausgesprochen. Wo ein Fall einzuordnen ist, entscheidet sich an Unterlagen und Vorgeschichte, nicht an der Eigentümerstellung.